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Ersatzwahl Finanzkommission - Anmeldeverfahren

Am 14. Juni 2026 findet die Ersatzwahl von zwei Mitgliedern der Finanzkommission für den Rest der Amtsperiode 2026/2029 statt. Hier finden Sie Informationen zum Anmeldeverfahren für den 1. Wahlgang.

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Ersatzwahl von zwei Mitgliedern der Finanzkommission vom 14. Juni 2026 für den Rest der Amtsperiode 2026/2029; Anmeldeverfahren 1. Wahlgang

Der 1. Wahlgang für die Ersatzwahl von zwei Mitgliedern der Finanzkommission wurde auf das Abstimmungs-Wochenende vom 14. Juni 2026 festgelegt.

Wahlvorschläge sind gemäss § 29a des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) und § 21b der Verordnung über die politischen Rechte (VGPR) von zehn Stimmberechtigten der Gemeinde Unterkulm zu unterzeichnen und bei der Gemeindekanzlei Unterkulm bis spätestens am 44. Tag vor dem Wahltag, d.h. bis am Freitag, 1. Mai 2026, 12.00 Uhr, einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist ist ein Rückzug der Anmeldung nicht mehr zulässig.

Abgabetermin

Am Freitag, 1. Mai 2026 ist die Gemeindeverwaltung den ganzen Tag geschlossen. Die Einreichung des Anmeldeformulars ist an diesem Tag sichergestellt, indem Sie das Formular bis 12.00 Uhr in den Briefkasten beim Gemeindehaus einwerfen oder sich vorgängig bis am Donnerstag, 30. April 2026, 18.00 Uhr bei der Gemeindekanzlei telefonisch melden und einen Abgabetermin am Freitagmorgen vereinbaren.

Das erforderliche Anmeldeformular kann bei der Gemeindekanzlei bezogen oder hier heruntergeladen werden.

Im Übrigen wird auf den Grundsatz verwiesen, dass im ersten Wahlgang jede in der Gemeinde wahlfähige Person als Kandidatin oder Kandidat gültige Stimmen erhalten kann (§ 30 Abs. 1 GPR).

Werden bis zum Ablauf der Anmeldefrist weniger oder gleich viele wählbare Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, als zu wählen sind, wird mit der Publikation der Namen eine Nachmeldefrist von 5 Tagen angesetzt, innert der neue Vorschläge unterbreitet werden können. Übertrifft die Anzahl der Anmeldungen nach dieser Frist die Anzahl der zu vergebenden Sitze nicht, werden die Vorgeschlagenen vom Wahlbüro als in stiller Wahl gewählt erklärt (§ 30a Abs. 2 GPR).

5726 Unterkulm, 08.04.2026