Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang der Strassen
Die Liegenschaftsbesitzer werden gebeten, in den Strassenraum überhängende Äste bis Mitte Juni 2026 auf die lichte Höhe von mindestens 4.50 m über Strassen und 2.50 m über Gehwegen zurückzuschneiden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit muss bei Pflanzungen, Grünhecken etc. an Einmündungen und Strassenabzweigungen die freie Durchsicht in der Höhe zwischen 80 cm und 3 m gewährt bleiben. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, sind innerhalb der Sichtzone mit einem Abstand von mindestens 2 m ab Fahrbahnrand zugelassen.
Für Hecken und Sträucher gelten folgende, vom Strassenmark gemessene Abstände:
- bis 80 cm Höhe: gegenüber von Kantonsstrassen 1 m, gegenüber von Gemeindestrassen 60 cm
- mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe und für einzelne Bäume: gegenüber Kantonsstrassen 2 m, gegenüber Gemeindestrassen 60 cm
Der Baum- und Sträucherschnitt kann der Grünabfuhr mitgegeben werden, sofern er in Bündeln von max. 1.4 m Länge und 25 kg Gewicht bereitgestellt wird. Loses Astmaterial wird nicht abgeführt. Die Ende Juli immer noch ins Strassenareal hineinreichenden Bäume und Sträucher werden im Interesse der Sicherheit durch das Gemeindebauamt auf Kosten der Liegenschaftsbesitzer zurückgeschnitten.
