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Abgabe der Steuererklärung / Fristverlängerung

Reichen Sie die vollständig ausgefüllte und unterzeichnete Steuererklärung mit sämtlichen Beilagen dem Regionalen Steueramt ein.

Je schneller Sie Ihre Steuererklärung einreichen, desto eher kann die Veranlagung der definitiven Abrechnung erfolgen. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die Steuererklärung bis zur angegebenen Frist einzureichen, kann in begründeten Fällen ein Fristerstreckungsgesuch beim Regionalen Steueramt gestellt werden.

Für Fristerstreckungsgesuche gelten folgende Regelungen:

  • Fristerstreckungsgesuche bis am 30. Juni von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 31. März (unselbstständig Erwerbende, Rentnerinnen und Rentner) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit die Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.
  • Fristerstreckungsgesuche bis am 31. Oktober von Steuerpflichtigen mit Abgabetermin der Steuererklärung am 30. Juni (selbstständig Erwerbende, Aktionärinnen und Aktionäre von Familiengesellschaften) werden nur beantwortet, wenn sie nicht oder nicht in gewünschtem Umfang bewilligt werden. Keine Antwort bedeutet somit die Genehmigung des Fristerstreckungsgesuches.

Darüber hinausgehende Fristerstreckungsgesuche werden bewilligt, wenn sie stichhaltig begründet sind. Der Entscheid – Gutheissung oder Ablehnung – wird in jedem Fall schriftlich mitgeteilt.

Das Regionale Steueramt ist sehr dankbar, wenn Sie die Steuererklärungen jeweils fristgerecht einreichen. Sie erleichtern dadurch die Arbeit und erfahren schneller, wie hoch Ihre Steuerrechnung ist. Sofern Sie die Abgabefrist für die Steuererklärung nicht einhalten können, richten Sie bitte noch innerhalb der Abgabefrist ein schriftliches Gesuch um Fristerstreckung an uns. Sie können dies entweder über den Online-Schalter erledigen oder über die Website des Kantons Aargau.


Zuständige Abteilung