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Auslandaufenthalt, Steuerpflicht

Bei Abmeldung ins Ausland endet die Steuerpflicht kraft persönlicher Zugehörigkeit auf das effektive Wegzugsdatum. In diesem Fall ist eine unterjährige Steuererklärung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Wegzugsdatum auszufüllen und ein bevollmächtigter Vertreter in der Schweiz zu bezeichnen.

Beabsichtigt die steuerpflichtige Person nur für einige Monate ins Ausland zu gehen und wird der Wohnsitz in der Schweiz nicht aufgegeben (keine Abmeldung bei der Abteilung Einwohnerdienste, Beibehalten der Miet- oder Eigentumswohnung, absehbare Rückkehr in die Schweiz, Arbeitsstelle wird nicht gekündigt, etc.) wird die Steuerpflicht nicht unterbrochen.

Bei längeren Auslandaufenthalten empfiehlt es sich, in jedem Fall frühzeitig mit dem Steueramt in Kontakt zu treten. So können Unklarheiten bereits im Vorfeld geklärt werden und allfällige Massnahmen (frühzeitiges Zustellen einer Steuererklärung, Vermerk der Landesabwesenheit damit keine Veranlagungen zugestellt werden, etc.) rechtzeitig eingeleitet werden.


Zuständige Abteilung