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Besuchsaufenthalt visumspflichtiger Personen

Möchte eine visumspflichtige Person als Besucher (max. 2 x 3 Monate pro Kalenderjahr) in die Schweiz einreisen, muss sie vor Einreise beim zuständigen schweizerischen Konsulat/Botschaft seines Wohnortes ein Visum beantragen. Die Auslandvertretung entscheidet, ob der Gesuchsteller eine Garantieerklärung benötigt.

Falls dies zutrifft, muss die visumspflichtige Person das Formular „Verpflichtungserklärung“ an seine Gastgeber in der Schweiz weiterleiten. Die Gastgeber geben das Gesuch zusammen mit den letzten 3 Lohnabrechnungen am Schalter der Abteilung Einwohnerdienste zur Erstabklärung ab. Die Gebühr beträgt Fr. 61.00, welche auch direkt bei der Abteilung Einwohnerdienste bezahlt werden muss. Die Abteilung Einwohnerdienste leitet das Gesuch an das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau weiter. Der Entscheid über die Erteilung des Visums wird Ihnen von der Schweizer Auslandvertretung mitgeteilt.

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Zuständige Abteilung