Einbürgerungen
Erleichterte Einbürgerung
Die erleichterte Einbürgerung des ausländischen Ehepartners einer Schweizerin oder eines Schweizers nach Art. 27 BüG setzt voraus, dass er
- insgesamt 5 Jahre in der Schweiz gewohnt hat;
- seit einem Jahr hier wohnt;
- seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt;
- in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist und die schweizerische Rechtsordnung beachtet.
Die Gesuchsformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Dienstleistung:
Informationen des Kantons zur erleichterten Einbürgerung
Ordentliche Einbürgerung
Folgende Wohnsitz-Voraussetzungen gelten im Kanton Aargau für die ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern:
- 12 Jahre in der Schweiz (die Zeit zwischen dem 10. und 20. Lebensjahr zählt doppelt)
- 5 Jahre im Kanton Aargau
- 3 Jahre bis zur Gesuchstellung ununterbrochen in der Einbürgerungsgemeinde
Informationen zu den reduzierten Wohnsitzerfordernissen können Sie dem untenstehenden Merkblatt entnehmen.
Die Gesuchsformulare und weitere Informationen können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.
Dienstleistung:
- Informationen des Kantons zur ordentlichen Einbürgerung
- Merkblatt "Ordentliche Einbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern im Kanton Aargau"