Direkt zum Inhalt springen

Erbschaften - Erbenverzeichnisse und Inventare

Nach dem Tod einer steuerpflichtigen Person wird, ausser in Fällen offenkundiger Vermögenslosigkeit, ein amtliches Inventar aufgenommen (§ 210 des Steuergesetzes).

Es werden grundsätzlich Steuerinventare erstellt. In Ausnahmefällen, wo das Gesetz (Zivilgesetzbuch) dies vorsieht, können auch öffentliche und Sicherungsinventare, d.h. also Erbschaftsinventare, erforderlich sein. Für Fragen rund um die Inventarisation steht Ihnen die Gemeindekanzlei gerne zur Verfügung.

Erbenverzeichnisse können durch Berechtigte bei der Gemeindekanzlei unter Angabe des Verwendungszwecks mündlich, schriftlich oder über den Online-Schalter bestellt werden.


Zuständige Abteilung