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Stellvertretung bei Stimmabgabe

Die Stellvertretung bei der Stimmabgabe ist in folgenden Fällen erlaubt:

  • Ehegatten und eingetragene Partner dürfen einander an der Urne bei gleichzeitiger Abgabe der beiden Stimmrechtsausweise vertreten.
  • Stimmberechtigte, die wegen Invalidität oder aus einem andern Grund unfähig sind, das Ausfüllen der Stimm- und Wahlzettel selbst vorzunehmen, können dies durch eine stimmberechtigte Person ihrer Wahl ausführen lassen.

Zuständige Abteilung