Direkt zum Inhalt springen

Tod im Ausland - Informationen zum Vorgehen

Die im Ausland eingetretenen Todesfälle werden von den ausländischen Behörden den schweizerischen Behörden nicht immer ohne weiteres angezeigt. Informieren Sie sich bei der schweizerischen Vertretung am Ort des Todesfalls, um zu erfahren, ob der ausländische Staat die Benachrichtigung der schweizerischen Behörden erledigt.

In den Ländern, deren Behörden nicht automatisch die schweizerischen Behörden über die auf ihrem Gebiet eingetretenen Todesfälle informieren, sind die Angehörigen verpflichtet, die Behörden zu informieren. Sie müssen demzufolge der lokalen schweizerischen Vertretung den ausländischen Todesschein und die schweizerischen Dokumente der verstorbenen Person zukommen lassen. Die ausländischen Urkunden sollten grundsätzlich nicht vor mehr als sechs Monaten ausgestellt worden sein und sie müssen amtlich beglaubigt und in eine der Amtssprachen des Bundes übersetzt werden. Danach stellt die schweizerische Vertretung die Weiterleitung der Dokumente an die Heimatgemeinde in der Schweiz sicher, was grundsätzlich kostenlos geschieht. Diese überträgt die Daten ins Todesregister und macht den entsprechenden Eintrag im Familienregister.

Wenn eine Person es wünscht, in der Schweiz beerdigt zu werden, kümmert sich die schweizerische Vertretung am Ort des Todes um die mit der Heimschaffung zusammenhängenden administrativen Fragen.


Zuständige Abteilung