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Amtliche Feststellung

Das Betreibungsamt wird gemäss EG ZPO § 20 beauftragt, amtliche Feststellungen vorzunehmen. Darunter versteht man, dass der Betreibungsbeamte am Ort der Streitsache (Unterkulm, Oberkulm, Teufenthal, Dürrenäsch) auf Verlangen einen Befund über deren tatsächlichen Zustand aufnimmt, soweit dieser ohne besondere Fachkenntnisse festgestellt werden kann.

Amtliche Feststellungen werden z.B. bei Wohnungsübergaben bzw. -abnahmen oder zur allgemeinen Feststellung von Mängeln verlangt.

Kosten: Fr. 40.00 pro Person für jede 1/2 Stunde


Zuständige Abteilung