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Verwertungsbegehren

Die Verwertung der gepfändeten Vermögenswerte erfolgt nicht von Amtes wegen sondern nur auf ausdrückliches Begehren des Gläubigers. Der Kostenvorschuss wird individuell festgelegt und muss vor Verwertung durch den Gläubiger geleistet werden. Allfällig weitere Kosten an den Gläubiger bleiben vorbehalten.

Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne das Betreibungsamt.


Zuständige Abteilung