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Elternschaftsbeihilfe

Die Elternschaftsbeihilfe ermöglicht wirtschaftlich schwachen Eltern bzw. Elternteilen, ihr Kind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt persönlich zu betreuen. Sie verhindert Bedürftigkeit.

Mit der Geburt eines Kindes entsteht ein Anspruch auf Elternschaftsbeihilfe, sofern

  • ein Elternteil sich zur Hauptsache der Betreuung des Kindes widmet,
  • der betreuende Elternteil seit mindestens einem Jahr vor der Geburt und während der Bezugsdauer im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz hat,
  • der betreuende Elternteil und das Kind sich während der Bezugsdauer im Kanton aufhalten,
  • sowohl die voraussichtlichen Jahreseinkünfte ab Geburt als auch das steuerbare Vermögen gemäss letzter rechtskräftiger Steuerveranlagung unter den vom Regierungsrat festgelegten Grenzbeträgen liegen,
  • der betreuende Elternteil nicht Sozialhilfe bezieht.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Kantons Aargau. Die Gesuchsformulare können bei der Gemeindekanzlei bezogen werden.


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